Digital Literacy
Chapter 5.1
Videosprechstunde
Ab dem 1. März 2025 gelten in Deutschland neue Regelungen für Videosprechstunden, die den Zugang erleichtern und eine Gleichbehandlung aller Patienten sicherstellen. Die Priorisierung nach Dringlichkeit und die Stärkung der regionalen Versorgungsstruktur sind zentrale Aspekte, während die Nutzung von Videosprechstunden seit der COVID-19-Pandemie stark zugenommen hat.
Written by: Frank Stratmann
BTBLGR-CMP-15
Update from Feb 28, 2025
Neue Regelungen für Videosprechstunde ab 01.03.2025
Gute Neuigkeiten! Seit dem 1. März gelten in Deutschland neue Telemedizin-Regelungen, vereinbart zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem GKV-Spitzenverband.
Arztpraxen sollen mehr Videosprechstunden anbieten, wo medizinisch sinnvoll. Der Zugang wird einfacher gestaltet und alle Patienten – gesetzlich wie privat versichert – werden gleich behandelt.
Wichtig: Neue Patienten erhalten keine Betäubungsmittel und durchlaufen ein Einschätzungsverfahren zur Dringlichkeitsbewertung.
Ab 1. September erfolgt eine Priorisierung nach Dringlichkeit, wobei medizinisch dringende Fälle bevorzugt werden. Praxen sollen vorrangig Patienten in geografischer Nähe betreuen, um die regionale Versorgungsstruktur zu stärken und mögliche persönliche Nachbehandlungen zu erleichtern.
Grundlage ist die »Vereinbarung über die Anforderungen für die Sicherung der Versorgungsqualität von telemedizinischen Leistungen gemäß § 87 Absatz 2o SGB V«, die zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und dem GKV-Spitzenverband getroffen wurde.
Was bedeutet die Videosprechstunde für Arztpraxen?
Die Videosprechstunde hat in Deutschland eine interessante Entwicklungsgeschichte. Obwohl bereits 2017 durch das E-Health-Gesetz die rechtliche Grundlage für telemedizinische Angebote geschaffen wurde, war die anfängliche Nutzung durch Ärzte und Patienten eher verhalten. Die Skepsis gegenüber digitalen Behandlungsformen war groß, und viele Ärzte bevorzugten den direkten Patientenkontakt.
Mit dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 änderte sich dies schlagartig. Die Kontaktbeschränkungen führten zu einem enormen Digitalisierungsschub im Gesundheitssektor. Plötzlich wurden Videosprechstunden nicht nur akzeptiert, sondern als essenzielles Instrument zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung angesehen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) meldete einen Anstieg von etwa 1.700 Videosprechstunden im ersten Quartal 2019 auf über 1,2 Millionen im zweiten Quartal 2020.
Die gesetzlichen Grundlagen für die Videosprechstunde wurden schrittweise erweitert. Neben dem E-Health-Gesetz spielte das Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) von 2019 eine wichtige Rolle. Es erleichterte die Abrechnung telemedizinischer Leistungen und schuf Anreize für Ärzte, diese anzubieten. Mit dem Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG) von 2021 wurden weitere Barrieren abgebaut und die Voraussetzungen für eine dauerhafte Integration der Telemedizin in die Regelversorgung geschaffen.
Besonders beliebt ist die Videosprechstunde bei Fachärzten aus den Bereichen Psychotherapie, Neurologie und Psychiatrie. Hier spielt der persönliche Kontakt eine wichtige Rolle, physische Untersuchungen sind jedoch seltener notwendig. Auch in der Dermatologie, wo visuelle Diagnosen wesentlich sind, werden Videosprechstunden häufig genutzt. Hausärzte setzen die Technologie vermehrt für Folgetermine und die Kontrolle chronischer Erkrankungen ein.
Die neuen Regelungen vom März 2025 stellen einen weiteren Meilenstein dar und zeigen, dass die Videosprechstunde nun fest im deutschen Gesundheitssystem verankert ist. Die Gleichbehandlung aller Patienten und die Priorisierung nach medizinischer Dringlichkeit adressieren wichtige Aspekte der Versorgungsgerechtigkeit, während die Betonung der regionalen Versorgungsstruktur die Kontinuität der Behandlung sicherstellt.
Es ist zu erwarten, dass die Videosprechstunde in den kommenden Jahren weiter an Bedeutung gewinnen wird, unterstützt durch technologische Innovationen und eine zunehmende digitale Kompetenz in der Bevölkerung.
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Chapter 5.1
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